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ZK1 2019 54

Verstoss gegen Selbstdispensation und Verletzung von Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln etc.

Graubünden · 2019-04-05 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. Am 7. Februar 2019 ordnete die Klinik A._____ die Behandlung ohne Zu- stimmung von X._____, geboren am _____ 1944, an. B. Gegen die Behandlung ohne Zustimmung erhob X._____ mit Eingabe vom

11. Februar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Glarus, welche dem Kan- tonsgericht von Graubünden zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde und hier- amts am 12. Februar 2019 einging. C. Die Klinik A._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2019 un- ter anderem aus, dass die verordnete Medikation aufgrund der unklaren somati- schen Krankheitssituation von X._____ vorübergehend abgesetzt worden sei, da aufgrund jüngster Untersuchungen der Verdacht auf einen Hirntumor bestehe. D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 wurde die Beschwerde gegen die Be- handlung ohne Zustimmung vom Kantonsgericht von Graubünden infolge Gegen- standslosigkeit abgeschrieben. E. Am 22. Februar 2019 wurde X._____ wegen eines Hirntumors operiert (Kraniotomie) und zur erneuten Hospitalisation vom 26. Februar bis zum 22. März 2019 in die Klinik A._____ gebracht. Am 22. März 2019 wurde sie ins Kantonsspi- tal Graubünden zur Wundversorgung zurückverlegt. E. Mit Verfügung vom 27. März 2019 wurde X._____ vom Kantonsspital Graubünden, Departement Chirurgie D01, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik A._____,, in O.1_____ fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurden angegeben: "Eigengefährdung und Verzögerung des Heilungserfolges der bestehenden Therapie wegen fehlender Krankheitseinsicht. Patientin leidet an einer paranoiden Schizophrenie." B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob X._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. März 2019 (Datum Poststempel) Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, in welcher sie die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung verlangte. C. Mit Schreiben vom 29. März 2019 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik A._____ unter Fristan- setzung bis zum 1. April 2019 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben

3 / 12 seien, und forderte gleichzeitig die Einweisungsverfügung sowie die wesentlichen Klinikakten an. D. Am 1. April 2019 reichte die Klinik A._____ den angeforderten Bericht ein. Im Bericht wird u.a. ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in die fürsorgerische Unterbringung (FU) eingetreten, weil sie an einer langjährigen paranoiden Schizo- phrenie leide und deutliche Wahnideen (Verfolgungswahn und Ideen, unter ande- rem, dass sie vom Strom beeinflusst werde) entwickle. Wegen diesen Wahnideen habe die Beschwerdeführerin die Selbstpflege und die Ernährung vernachlässigt. Zudem sei die eigene Wohnung aufgelöst worden, da sie Schäden an elektrischen Einrichtungen verursacht habe. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 1. April 2019 wurde pract. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreu- ung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Ge- sundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreu- ung unterbleibe. Im Gutachten sei des Weiteren die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. F. Im Gutachten von pract. med. B._____, datiert vom 3. April 2019, attestiert die Gutachterin, dass bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie vorliege, was im Sinne des Gesetzes einer Geisteskrankheit entspreche. Aufgrund der aktuellen Schwere der Erkrankung und der damit verbundenen Selbstgefähr- dung sei eine fürsorgerische Unterbringung nötig. Es bedürfe einer ärztlichen Be- handlung in geschützten Rahmen. Bei psychischer Stabilisierung sei eine Unter- bringung in ein Altersheim geplant. G. Am 5. April 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ in Begleitung einer Mitarbeiterin der Klinik A._____ persönlich teilnahm. Bezüglich der richterli- chen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 5. April 2019 (nachfolgend: Protokoll Hauptverhandlung) verwiesen. Nach durchgeführter Ur-

4 / 12 teilsberatung wurde der Beschwerdeführerin sowie der ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Klinik A._____ noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddisposi- tiv zugestellt. H. Auf die Aussagen von X._____ anlässlich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Un- terbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Be- schwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht not- wendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die am 27. März 2019 verfügte fürsorgerische Unterbrin- gung. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 27. März 2019 (Datum Poststempel) somit gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besag- ter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass die Be- schwerdeführerin mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik A._____ nicht einverstanden ist und deren sofortige Aufhebung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Art. 439 Abs. 3 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich an- geordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Be- stimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vor (Art. 450a ff. ZGB). Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt. Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legi- timation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschlies- send geregelt sind (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu

5 / 12 Art. 439 ZGB). Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schwe- ren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind er- gänzende (teilweise abweichende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Daniel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, N 1 zu Art. 450e). Zu be- achten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentra- len Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich - wenn auch teilweise in abge- schwächter Form - nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu ent- scheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuwei- sen. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Mass- nahme (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). 2.2. Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut- achten eingeholt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stel- lenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 3. April 2019 von pract. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Beschwerdeführerin am 2. April 2019 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan.

6 / 12 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 5. April 2019 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Per- son persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass der Arzt selber die Untersuchung vornehmen muss und diese nicht durch Hilfsper- sonen vornehmen lassen darf. Er darf seinen Unterbringungsentscheid nicht nur auf Angaben Dritter stützen. Ebenfalls hat die Untersuchung dem Ein- weisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen (vgl. Thomas Geiser/Mario Et- zensberger, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Per- son eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung wurde durch das Kantonsspital Graubünden an- geordnet. Ärzte des Kantonsspitales sind gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 EGz- ZGB in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Kindes- und Er- wachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Un- terbringung befugt. Was die verfahrensrechtlichen Minimalangaben angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid die- sen grundsätzlich zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass die Beschwerdeführerin persönlich untersucht und angehört worden ist. Als- dann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vor- geschriebenen Minimalangaben wie Ort und Datum der Untersuchung, den Na- men des Arztes, den Befund, die Gründe und den Zweck der Unterbringung sowie die Rechtsmittelbelehrung. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Um- stand ist letztlich unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin offensichtlich ungeach- tet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung ihrer Un- terbringung in der Klinik A._____ umgehend einzuleiten.

7 / 12 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffe- nen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezu- stand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreu- ung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurück- behaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedin- gen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Gemäss Kurzgutachten von pract. med. B._____ liegt bei der Be- schwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) vor, womit es sich um eine Geisteskrankheit im juristischen Sinne handelt (act. 06). Damit ist bei der Beschwerdeführerin ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unter- bringung erforderlicher Schwächezustand gegeben.

8 / 12 4.1.2. Sodann gilt es, auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit näher einzuge- hen. Dieser besagt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremd- gefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesge- richt festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreu- ungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Be- handlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlas- sen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hat- te, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Wor- ten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der be- absichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhil- fe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.1.3. Der Kurzbericht der Klinik A._____ vom 1. April 2019 (act. 04) hält zusam- menfassend fest, dass die Beschwerdeführerin an einer langjährigen paranoiden

9 / 12 Schizophrenie leide und deutliche Wahnideen (Verfolgungswahn und Ideen, unter anderem, dass sie vom Strom beeinflusst werde) entwickle. Die Beschwerdeführe- rin sei alleine von der Polizei in einem Restaurant und einem Hotel gefunden wor- den, verwirrt und ohne Krankheitseinsicht. Während des Aufenthaltes in der Klinik zeige die Beschwerdeführerin keine Krankheits- und Behandlungseinsicht. Sie wirke teils freundlich, teils aber auch misstrauisch und ablehnend. Während der ersten Zeit in der Klinik habe sie ausserdem geglaubt, sie werde von Bern via Stromkabel überwacht und habe geglaubt, es habe überall Wanzen. Die Be- schwerdeführerin verweigere seit Jahren eine Medikamenteneinnahme und jegli- che Art der Behandlung, was sich zunehmend nachteilig auf ihre Gesundheit aus- wirke. Aktuell handle es sich um die 4. Hospitalisation in den Psychiatrischen Diensten Graubünden. Das psychiatrische Gutachten vom 3. April 2019 (act. 06) stützt die Erkenntnisse des Kurzgutachtens der Klinik A._____ und hält fest, dass die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie leide. Bei der Beschwerdeführerin würden sich nebst typischen inhaltlichen Denkstörungen, auch ein Verfolgungswahn (Komplott aus politischen Gründen) sowie ein Vergiftungswahn zeigen. Die Beschwerdefüh- rerin habe sich beim Gespräch bei vollem Bewusstsein gezeigt, sei über Ort und Person orientiert, jedoch situativ desorientiert. Pract. med. B._____ hielt in ihrem Gutachten zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin nebst dem Auf- bau einer Milieutherapie (Tagesstruktur, ausreichende Selbstpflege, regelmässige Einnahme von Mahlzeiten), dem Installieren soziotherapeutischer Massnahmen (Klärung der mittelfristigen Wohnsituation), vor allem medikamentös behandelt werden solle. Es bestehe hauptsächlich eine Eigengefährdung. Eine Fremdge- fährdung sei nicht vorherrschend, könne jedoch letztlich nicht ausgeschlossen werden. Beim Ausbleiben der Behandlung (v.a. medikamentös) würde eine erneu- te Verstärkung der Symptomatik eintreten und zur erneuten Verschlechterung des psychischen Krankheitsbildes führen. Die derzeitige Unterbringung in der Klinik A._____ sei zum jetzigen Zeitpunkt die im Verhältnis zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin bestmögliche Unterbringungsform. Die Spitalbedürftigkeit sei ausgewiesen und eine ambulante Behandlung nicht ausreichend. An der Hauptverhandlung vom 5. April 2019 vor dem Kantonsgericht von Graubünden betonte die Beschwerdeführerin, dass es ihr gut gehe und sie gesund genug sei, um aus der Klinik entlassen zu werden. Obwohl sich die Beschwerde- führerin an der Hauptverhandlung in einer relativ guten Verfassung zeigte, ist eine Entlassung aus der Klinik A._____ verfrüht. Die Beschwerdeführerin konnte nicht hinreichend ausführen, wie sie sich die Zeit nach dem Klinikaufenthalt vorstelle.

10 / 12 Sie führte zwar aus, nach dem Aufenthalt direkt in ein Flugzeug steigen zu wollen und die Schweiz zu verlassen, jedoch konnte die Beschwerdeführerin keine Ziel- destination nennen, geschweige denn konkrete Vorkehrungen für ihr Vorhaben aufzeigen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in der Schweiz bleiben wird. Ausserdem zeigt sich die Beschwerdeführerin weiter- hin krankheitsuneinsichtig und hat an der Hauptverhandlung mehrfach betont, kei- ne Medikamente einnehmen zu wollen oder sich ausserhalb der Klinik in eine am- bulante Therapie zu begeben, da sie eine solche nicht benötige. Obwohl es der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Klinikeintritt sichtlich besser geht und eine ambulante Behandlung vorzubereiten ist, stellt sie jedoch zurzeit keine alternative Behandlungsmöglichkeit dar. Es besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin nach Abbruch der Behandlung in der Klinik A._____ rasch wieder psychotisch wird und deshalb eine Selbstgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB gegenwärtig noch erfüllt sind. Die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung ist in diesem Fall mit dem Prinzip der Verhältnismässigkeit vereinbar. Vorliegend ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht behand- lungsbedürftig ist. Doch auch wenn aufgrund der Akten ein behandlungsbedürfti- ger Schwächezustand besteht, wird die Klinik A._____, angesichts der erkennba- ren Besserung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin, ange- wiesen, möglichst rasch zusammen mit einem allfälligen Beistand oder der zu- ständigen Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Anschlusslösung zu finden Dies insbesondere auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführe- rin aktuell über keine Wohnung mehr verfügt und nach ihrer Entlassung aus der Klinik die Schweiz umgehend verlassen will, jedoch kein konkretes Ziel benennen konnte. Ausserdem hat die ärztliche Leitung im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf eine Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin über ei- ne geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken. 5. Die angefochtene vorsorgliche Anordnung der fürsorglichen Unterbringung ist rechtmässig erfolgt und auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik

11 / 12 A._____ erfolglos geblieben. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'250.00 (CHF 1'500.00 Gerichts- gebühr und CHF 1'750.00 Gutachterkosten) zu Lasten der Beschwerdeführerin. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.

12 / 12 III.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 11 / 12 A._____ erfolglos geblieben. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'250.00 (CHF 1'500.00 Gerichts- gebühr und CHF 1'750.00 Gutachterkosten) zu Lasten der Beschwerdeführerin. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.

E. 12 / 12 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Angesichts der erkennbaren Besserung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin wird die Psychiatrische Klinik A._____ angewiesen, möglichst rasch zusammen mit einem allfälligen Beistand oder der zustän- digen Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Anschlusslösung zu finden (Klärung der Wohnsituation, ambulante medizinische Behandlung etc.).
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3250.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1750.00 Gutachterkosten) gehen zu Las- ten von X._____.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Entscheid vom 5. April 2019 Referenz ZK1 19 54 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Fetz, Aktuarin ad hoc Parteien X._____, Beschwerdeführerin Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 27. März 2019, mitge- teilt gleichentags Mitteilung

18. April 2019

2 / 12 I. Sachverhalt A. Am 7. Februar 2019 ordnete die Klinik A._____ die Behandlung ohne Zu- stimmung von X._____, geboren am _____ 1944, an. B. Gegen die Behandlung ohne Zustimmung erhob X._____ mit Eingabe vom

11. Februar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Glarus, welche dem Kan- tonsgericht von Graubünden zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde und hier- amts am 12. Februar 2019 einging. C. Die Klinik A._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2019 un- ter anderem aus, dass die verordnete Medikation aufgrund der unklaren somati- schen Krankheitssituation von X._____ vorübergehend abgesetzt worden sei, da aufgrund jüngster Untersuchungen der Verdacht auf einen Hirntumor bestehe. D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 wurde die Beschwerde gegen die Be- handlung ohne Zustimmung vom Kantonsgericht von Graubünden infolge Gegen- standslosigkeit abgeschrieben. E. Am 22. Februar 2019 wurde X._____ wegen eines Hirntumors operiert (Kraniotomie) und zur erneuten Hospitalisation vom 26. Februar bis zum 22. März 2019 in die Klinik A._____ gebracht. Am 22. März 2019 wurde sie ins Kantonsspi- tal Graubünden zur Wundversorgung zurückverlegt. E. Mit Verfügung vom 27. März 2019 wurde X._____ vom Kantonsspital Graubünden, Departement Chirurgie D01, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik A._____,, in O.1_____ fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurden angegeben: "Eigengefährdung und Verzögerung des Heilungserfolges der bestehenden Therapie wegen fehlender Krankheitseinsicht. Patientin leidet an einer paranoiden Schizophrenie." B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob X._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. März 2019 (Datum Poststempel) Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, in welcher sie die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung verlangte. C. Mit Schreiben vom 29. März 2019 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik A._____ unter Fristan- setzung bis zum 1. April 2019 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben

3 / 12 seien, und forderte gleichzeitig die Einweisungsverfügung sowie die wesentlichen Klinikakten an. D. Am 1. April 2019 reichte die Klinik A._____ den angeforderten Bericht ein. Im Bericht wird u.a. ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in die fürsorgerische Unterbringung (FU) eingetreten, weil sie an einer langjährigen paranoiden Schizo- phrenie leide und deutliche Wahnideen (Verfolgungswahn und Ideen, unter ande- rem, dass sie vom Strom beeinflusst werde) entwickle. Wegen diesen Wahnideen habe die Beschwerdeführerin die Selbstpflege und die Ernährung vernachlässigt. Zudem sei die eigene Wohnung aufgelöst worden, da sie Schäden an elektrischen Einrichtungen verursacht habe. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 1. April 2019 wurde pract. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreu- ung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Ge- sundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreu- ung unterbleibe. Im Gutachten sei des Weiteren die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. F. Im Gutachten von pract. med. B._____, datiert vom 3. April 2019, attestiert die Gutachterin, dass bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie vorliege, was im Sinne des Gesetzes einer Geisteskrankheit entspreche. Aufgrund der aktuellen Schwere der Erkrankung und der damit verbundenen Selbstgefähr- dung sei eine fürsorgerische Unterbringung nötig. Es bedürfe einer ärztlichen Be- handlung in geschützten Rahmen. Bei psychischer Stabilisierung sei eine Unter- bringung in ein Altersheim geplant. G. Am 5. April 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ in Begleitung einer Mitarbeiterin der Klinik A._____ persönlich teilnahm. Bezüglich der richterli- chen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 5. April 2019 (nachfolgend: Protokoll Hauptverhandlung) verwiesen. Nach durchgeführter Ur-

4 / 12 teilsberatung wurde der Beschwerdeführerin sowie der ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Klinik A._____ noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddisposi- tiv zugestellt. H. Auf die Aussagen von X._____ anlässlich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Un- terbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Be- schwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht not- wendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die am 27. März 2019 verfügte fürsorgerische Unterbrin- gung. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 27. März 2019 (Datum Poststempel) somit gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besag- ter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass die Be- schwerdeführerin mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik A._____ nicht einverstanden ist und deren sofortige Aufhebung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Art. 439 Abs. 3 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich an- geordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Be- stimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vor (Art. 450a ff. ZGB). Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt. Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legi- timation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschlies- send geregelt sind (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu

5 / 12 Art. 439 ZGB). Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schwe- ren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind er- gänzende (teilweise abweichende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Daniel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, N 1 zu Art. 450e). Zu be- achten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentra- len Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich - wenn auch teilweise in abge- schwächter Form - nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu ent- scheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuwei- sen. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Mass- nahme (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). 2.2. Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut- achten eingeholt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stel- lenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 3. April 2019 von pract. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Beschwerdeführerin am 2. April 2019 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan.

6 / 12 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 5. April 2019 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Per- son persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass der Arzt selber die Untersuchung vornehmen muss und diese nicht durch Hilfsper- sonen vornehmen lassen darf. Er darf seinen Unterbringungsentscheid nicht nur auf Angaben Dritter stützen. Ebenfalls hat die Untersuchung dem Ein- weisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen (vgl. Thomas Geiser/Mario Et- zensberger, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Per- son eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung wurde durch das Kantonsspital Graubünden an- geordnet. Ärzte des Kantonsspitales sind gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 EGz- ZGB in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Kindes- und Er- wachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Un- terbringung befugt. Was die verfahrensrechtlichen Minimalangaben angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid die- sen grundsätzlich zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass die Beschwerdeführerin persönlich untersucht und angehört worden ist. Als- dann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vor- geschriebenen Minimalangaben wie Ort und Datum der Untersuchung, den Na- men des Arztes, den Befund, die Gründe und den Zweck der Unterbringung sowie die Rechtsmittelbelehrung. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Um- stand ist letztlich unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin offensichtlich ungeach- tet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung ihrer Un- terbringung in der Klinik A._____ umgehend einzuleiten.

7 / 12 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffe- nen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezu- stand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreu- ung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurück- behaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedin- gen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Gemäss Kurzgutachten von pract. med. B._____ liegt bei der Be- schwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) vor, womit es sich um eine Geisteskrankheit im juristischen Sinne handelt (act. 06). Damit ist bei der Beschwerdeführerin ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unter- bringung erforderlicher Schwächezustand gegeben.

8 / 12 4.1.2. Sodann gilt es, auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit näher einzuge- hen. Dieser besagt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremd- gefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesge- richt festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreu- ungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Be- handlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlas- sen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hat- te, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Wor- ten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der be- absichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhil- fe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.1.3. Der Kurzbericht der Klinik A._____ vom 1. April 2019 (act. 04) hält zusam- menfassend fest, dass die Beschwerdeführerin an einer langjährigen paranoiden

9 / 12 Schizophrenie leide und deutliche Wahnideen (Verfolgungswahn und Ideen, unter anderem, dass sie vom Strom beeinflusst werde) entwickle. Die Beschwerdeführe- rin sei alleine von der Polizei in einem Restaurant und einem Hotel gefunden wor- den, verwirrt und ohne Krankheitseinsicht. Während des Aufenthaltes in der Klinik zeige die Beschwerdeführerin keine Krankheits- und Behandlungseinsicht. Sie wirke teils freundlich, teils aber auch misstrauisch und ablehnend. Während der ersten Zeit in der Klinik habe sie ausserdem geglaubt, sie werde von Bern via Stromkabel überwacht und habe geglaubt, es habe überall Wanzen. Die Be- schwerdeführerin verweigere seit Jahren eine Medikamenteneinnahme und jegli- che Art der Behandlung, was sich zunehmend nachteilig auf ihre Gesundheit aus- wirke. Aktuell handle es sich um die 4. Hospitalisation in den Psychiatrischen Diensten Graubünden. Das psychiatrische Gutachten vom 3. April 2019 (act. 06) stützt die Erkenntnisse des Kurzgutachtens der Klinik A._____ und hält fest, dass die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie leide. Bei der Beschwerdeführerin würden sich nebst typischen inhaltlichen Denkstörungen, auch ein Verfolgungswahn (Komplott aus politischen Gründen) sowie ein Vergiftungswahn zeigen. Die Beschwerdefüh- rerin habe sich beim Gespräch bei vollem Bewusstsein gezeigt, sei über Ort und Person orientiert, jedoch situativ desorientiert. Pract. med. B._____ hielt in ihrem Gutachten zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin nebst dem Auf- bau einer Milieutherapie (Tagesstruktur, ausreichende Selbstpflege, regelmässige Einnahme von Mahlzeiten), dem Installieren soziotherapeutischer Massnahmen (Klärung der mittelfristigen Wohnsituation), vor allem medikamentös behandelt werden solle. Es bestehe hauptsächlich eine Eigengefährdung. Eine Fremdge- fährdung sei nicht vorherrschend, könne jedoch letztlich nicht ausgeschlossen werden. Beim Ausbleiben der Behandlung (v.a. medikamentös) würde eine erneu- te Verstärkung der Symptomatik eintreten und zur erneuten Verschlechterung des psychischen Krankheitsbildes führen. Die derzeitige Unterbringung in der Klinik A._____ sei zum jetzigen Zeitpunkt die im Verhältnis zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin bestmögliche Unterbringungsform. Die Spitalbedürftigkeit sei ausgewiesen und eine ambulante Behandlung nicht ausreichend. An der Hauptverhandlung vom 5. April 2019 vor dem Kantonsgericht von Graubünden betonte die Beschwerdeführerin, dass es ihr gut gehe und sie gesund genug sei, um aus der Klinik entlassen zu werden. Obwohl sich die Beschwerde- führerin an der Hauptverhandlung in einer relativ guten Verfassung zeigte, ist eine Entlassung aus der Klinik A._____ verfrüht. Die Beschwerdeführerin konnte nicht hinreichend ausführen, wie sie sich die Zeit nach dem Klinikaufenthalt vorstelle.

10 / 12 Sie führte zwar aus, nach dem Aufenthalt direkt in ein Flugzeug steigen zu wollen und die Schweiz zu verlassen, jedoch konnte die Beschwerdeführerin keine Ziel- destination nennen, geschweige denn konkrete Vorkehrungen für ihr Vorhaben aufzeigen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in der Schweiz bleiben wird. Ausserdem zeigt sich die Beschwerdeführerin weiter- hin krankheitsuneinsichtig und hat an der Hauptverhandlung mehrfach betont, kei- ne Medikamente einnehmen zu wollen oder sich ausserhalb der Klinik in eine am- bulante Therapie zu begeben, da sie eine solche nicht benötige. Obwohl es der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Klinikeintritt sichtlich besser geht und eine ambulante Behandlung vorzubereiten ist, stellt sie jedoch zurzeit keine alternative Behandlungsmöglichkeit dar. Es besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin nach Abbruch der Behandlung in der Klinik A._____ rasch wieder psychotisch wird und deshalb eine Selbstgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB gegenwärtig noch erfüllt sind. Die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung ist in diesem Fall mit dem Prinzip der Verhältnismässigkeit vereinbar. Vorliegend ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht behand- lungsbedürftig ist. Doch auch wenn aufgrund der Akten ein behandlungsbedürfti- ger Schwächezustand besteht, wird die Klinik A._____, angesichts der erkennba- ren Besserung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin, ange- wiesen, möglichst rasch zusammen mit einem allfälligen Beistand oder der zu- ständigen Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Anschlusslösung zu finden Dies insbesondere auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführe- rin aktuell über keine Wohnung mehr verfügt und nach ihrer Entlassung aus der Klinik die Schweiz umgehend verlassen will, jedoch kein konkretes Ziel benennen konnte. Ausserdem hat die ärztliche Leitung im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf eine Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin über ei- ne geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken. 5. Die angefochtene vorsorgliche Anordnung der fürsorglichen Unterbringung ist rechtmässig erfolgt und auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik

11 / 12 A._____ erfolglos geblieben. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'250.00 (CHF 1'500.00 Gerichts- gebühr und CHF 1'750.00 Gutachterkosten) zu Lasten der Beschwerdeführerin. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.

12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Angesichts der erkennbaren Besserung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin wird die Psychiatrische Klinik A._____ angewiesen, möglichst rasch zusammen mit einem allfälligen Beistand oder der zustän- digen Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Anschlusslösung zu finden (Klärung der Wohnsituation, ambulante medizinische Behandlung etc.). 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3250.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1750.00 Gutachterkosten) gehen zu Las- ten von X._____. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: